In der Preisangabenverordnung wird den Kreditinstituten vorgeschrieben, dass die tatsächliche Belastung des Kreditnehmers durch alle Kosten, die in Zusammenhang mit dem Kredit stehen, in Prozent angegeben werden muss. Bei Krediten, bei denen sich die Konditionen über die Laufzeit nicht verändern, spricht man dann von einem effektiven Jahreszins, bei Krediten mit sich ändernden Konditionen vom anfänglichen effektiven Jahreszins.