Eigentümer einer Sache ist immer derjenige, der alle Recht an der Sache hält (§939 BGB). Bei einem finanzierten Fahrzeug ist die Bank Eigentümer, solange sie den Fahrzeugbrief im Rahmen einer Sicherungsübereignung unter Verschluss hält.
Eigentümer einer Sache ist immer derjenige, der alle Recht an der Sache hält (§939 BGB). Bei einem finanzierten Fahrzeug ist die Bank Eigentümer, solange sie den Fahrzeugbrief im Rahmen einer Sicherungsübereignung unter Verschluss hält.