Das Drittkäuferbenennungsrecht tritt nur bei Leasingverträgen auf. Sollte es zur einer fristlosen Kündigung kommen oder der Leasingvertrag enthält eine Restwertabrechnung, hat der Leasingnehmer das Recht, einen Dritten zu benennen, der das Leasinggut zu einem höheren Wert als dem normalen Händlereinkaufspreis kauft.