Ein Leasingnehmer erwirbt über die Laufzeit des Leasingvertrages das Recht, das geleaste Gut von der Leasinggesellschaft zu kaufen. Der Kauf ist allerdings freiwillig und nicht unbedingt notwendig.
Ein Leasingnehmer erwirbt über die Laufzeit des Leasingvertrages das Recht, das geleaste Gut von der Leasinggesellschaft zu kaufen. Der Kauf ist allerdings freiwillig und nicht unbedingt notwendig.