Unter Abschreibung versteht man die steuerliche Absetzung des Wertverlustes von Wirtschaftsgütern durch Abnutzung. Diese Abnutzung darf steuerlich geltend gemacht werden. Ab 2009 gibt es nur noch eine einheitliche Regelung dafür und zwar die lineare Abschreibung. Der Wert des Wirtschaftgutes wird über die gesamte Nutzungsdauer des Gutes aufgeteilt. Für die Nutzungsdauer gibt es allgemeine AfA-Tabellen, die aber nicht bindend sind. So gilt beispielsweise für eine Immobilie eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 50 Jahren, es dürfen also jedes Jahr 2% des Wertes steuerlich geltend gemacht werden. Der Wert des Grundstückes darf nicht in die Berechnung mit einbezogen werden, da ein Grundstück nicht abgenutzt werden kann.